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Bundesklinik.info |
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Bundesklinik.info |
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Innovation & Transparenz ??? |
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Das Redaktionsnetzwerk Deutschland ist
die Redaktion für überregionale Inhalte der
Verlagsgesellschaft Madsack in Hannover. Deren größte
Kommanditistin ist die Deutsche Druck- und
Verlagsgesellschaft, das Medienbeteiligungsunternehmen der
SPD. |
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Die Deutsche Druck- und
Verlagsgesellschaft mbH (ddvg) mit Sitz in Berlin
und Zweigniederlassung in Hamburg ist eine
Medienbeteiligungsgesellschaft der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands (SPD). Sie ist die
Beteiligungsgesellschaft des SPD-Unternehmensbesitzes und zu
100 % im Eigentum der SPD. |
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Artikel 21 Grundgesetz
(Parteien) |
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(1) Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre
innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über
die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. |
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§ 108a StGB (Wählertäuschung)
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den
Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
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Gesetz über die
politischen Parteien |
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Gesetz über die politischen Parteien
(Parteiengesetz)
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der
Parteien.
(1.)
1Die
Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der
freiheitlich demokratischen Grundordnung.
2Sie
erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem
Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche
Aufgabe.
(2.) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes
auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere
auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,
die politische Bildung anregen und vertiefen,
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und
Gemeinden beteiligen,
auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß
nehmen,
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen
Willensbildung einführen und
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den
Staatsorganen sorgen
(3.) Die Parteien legen ihre politischen Ziele in politischen Programmen
nieder.
(4.) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach
dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. |
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Es wird niemals so viel gelogen wie vor der Wahl, während des
Krieges und nach der Jagd.
Otto von Bismarck |
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Wenn Wahlen was ändern würden, wären sie
verboten.
Kurt Tucholsky |
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Es muss demokratisch aussehen,
aber wir müssen alles in der Hand haben.
Walter Ulbricht |
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Alles was das Böse benötigt um zu triumphieren, ist das
Schweigen der Mehrheit.
Kofi Atta Annan |
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Die Welt ist nicht gefährlich wegen denen, die Böses tun,
sondern wegen denen, die tatenlos dabei zusehen.
Albert Einstein |
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Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu
belassen und zu hoffen, dass sich etwas ändert.
Albert Einstein |
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Wer die Wahrheit nicht weiss,
der ist bloß ein Dummkopf,
aber wer sie weiss, und sie eine Lüge nennt, der ist ein
Verbrecher !!! |
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Bertolt Brecht |
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Im alten Rom hat ein Senator vorgeschlagen,
man sollte alle Sklaven mit einem weißen Armband versehen, um sie besser
erkennen zu können.
"Nein", sagte ein weiser Senator, "Wenn sie sehen wie viele sie sind, dann
gibt es einen Aufstand gegen uns."
Millionen-Legionen |
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Präambel
Grundgesetz BRD |
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(1)
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und
den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
(2)
Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet.
(3)
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk. |
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Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung |
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(1)
Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. |
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Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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§ 81 StGB
Hochverrat gegen den Bund |
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(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren. |
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Grundgesetz-gratis.de |
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
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Nicht
mit uns - Der Aufstand der Mittelschicht |
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